Vereinssatzung
Kontakt
Geschäftsstelle
Tel: 0221-941 56 09
Fax: 0221-941 56 10
Vereinssatzung
Vereinssatzung DJK Südwest Köln 1920/27 e.V.
Stand: 26. September 2025
§ 1 Name und Wesen
(1) Der Verein führt den Namen DJK Südwest Köln 1920/27 e.V. Der Namensteil „DJK“ ist die Abkürzung für „Deutsche Jugendkraft“.
(2) Der Verein organisiert Sport in religiöser und weltanschaulicher Offenheit für Aktive aller Altersklassen.
(3) Die Vereinsfarben sind Rot-Schwarz.
(4) Der Verein ist Mitglied des DJK-Diözesanverband Köln e.V. (katholischer Sportverband der Diözese Köln), im Folgenden „DJK-Sportverband“, dem er seine Satzung sowie deren Änderung zur Genehmigung vorlegt.
(5) Der Verein ist Mitglied im Stadtsportbund Köln e.V. und in den für die betriebenen Sportarten zuständigen Fachverbänden.
(6) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung (§§ 51-68, „Steuerbegünstigte Zwecke“). Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Alle Mittel des Vereins dürfen nur zu satzungsgemäßen Zwecken verwendet werden.
(7) Die gegenwärtigen und zukünftigen Mittel des Vereins dürfen nur für die Förderung des Sports, die Förderung der Gemeinschaft der Mitglieder und für in dieser Satzung beschriebene Zwecke verwandt werden. Die Mitglieder des Vereins erhalten für ihre Mitgliedschaft keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins. Bei ihrem Ausscheiden erhalten sie weder Entschädigung noch Zuwendung sonstiger Art aus Mitteln des Vereins. Keine Person darf durch Ausgaben, die den in dieser Satzung festgelegten Zielen des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden. Aufwendungen, die von Amtsträgern oder Mitgliedern im Interesse des Vereins gemacht werden, können nach vorheriger Beschlussfassung durch den Vereinsvorstand erstattet werden. Es besteht die Möglichkeit, nach Vereinsvorstandsbeschluss Mitarbeiter gegen Entgelt anzustellen. Darüber hinaus werden Vereinsämter grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. Abweichend davon können angemessene Vergütungen nach § 3 Nr. 26a EStG bezahlt werden. Die Entscheidungen darüber trifft der Vorstand.
(8) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
(9) Der Verein ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Köln eingetragen.
(10) Der Sitz des Vereins ist Köln.
(11) In seiner Struktur und Aufgabenstellung ist der Verein selbstständig und unabhängig.
§ 2 Ziele und Aufgaben
(1) Der Verein will seinen Mitgliedern ein vielfältiges, auf unterschiedliche individuelle Voraussetzungen und Anforderungen ausgerichtetes Sportangebot ermöglichen. Dabei bekennt er sich zur gleichberechtigten gesellschaftlichen Teilhabe aller Menschen auf der Grundlage der christlichen Botschaft. Vermittelt werden sollen über den Sport christliche Werte wie Fairness, Respekt vor den Fähigkeiten anderer und Übernahme von Verantwortung.
(2) Der Erreichung dieser Ziele dienen folgende Aufgaben:
- Der Verein fördert den Sport,
- sorgt für geeignete Übungsleiter, angemessene Sportstätten und Ausrüstung,
- bietet Bildungsgelegenheiten an,
- fördert den eigenen Führungsnachwuchs,
- führt Gemeinschaftsveranstaltungen durch und
- fördert Freizeit und gemeinschaftliche Erlebnisse.
(3) Der Verein sorgt für Maßnahmen zum Schutz vor körperlicher, seelischer und sexualisierter Gewalt im Sport.
(4) Er sorgt für ausreichenden Versicherungsschutz und Maßnahmen zur Unfallverhütung entsprechend den gesetzlichen Vorgaben.
(5) Er nimmt an den Veranstaltungen von DJK- und Fachverbänden teil.
§ 3 Mitgliedschaft
(1) Mitglied kann werden, wer die Ziele und Aufgaben des Vereins anerkennt. Formulierungen zu Personen oder Mandaten in dieser Satzung beziehen sich jeweils auf die Funktion und schließen den gleichberechtigten Zugang für weibliche und männliche Mitglieder ein.
(2) Der Verein unterscheidet in der Mitgliedschaft:
- Aktive Mitglieder, die regelmäßig Sport treiben oder aktiv in der Führung tätig sind,
- Passive Mitglieder, die bereit sind, die Aufgaben des Vereins zu fördern und einen finanziellen Beitrag zu leisten (Fördermitglieder),
- Ehrenmitglieder.
(3) Mitglieder mit vollendetem 16. Lebensjahr haben Stimmrecht sowie aktives und passives Wahlrecht in der Mitgliederversammlung. Kandidaten für Ämter des geschäftsführenden Vereinsvorstandes (vgl. § 13 (1 a-d)) müssen am Tag der Mitgliederversammlung, in der sie gewählt werden, das 18. Lebensjahr vollendet haben.
(4) Die Mitgliederversammlung kann auf Vorschlag des Vereinsvorstandes Persönlichkeiten zu Ehrenmitgliedern mit Sitz und Stimme in der Mitgliederversammlung ernennen oder Ehrungen für sie beschließen.
§ 4 Erwerb und Erlöschen der Mitgliedschaft
(1) Der geschäftsführende Vereinsvorstand nimmt neue Mitglieder auf, nachdem ein schriftlicher Aufnahmeantrag gestellt wurde. Mit dem Antrag erkennt der Antragsteller für den Fall seiner Aufnahme diese Satzung an. Bei minderjährigen Antragstellern bedarf es der Einwilligung eines gesetzlichen Vertreters.
(2) Die Mitgliedschaft endet durch:
- Austritt,
- Ausschluss,
- Tod.
(3) Der Austritt muss schriftlich an die Geschäftsstelle erklärt werden. Er wird am Ende des bei Zugang laufenden Quartals wirksam. Bis zu diesem Zeitpunkt entstandene Verpflichtungen gegenüber dem Verein bleiben unberührt.
(4) Mitglieder, die zum Schluss des Geschäftsjahres mindestens die Hälfte des jährlichen Vereinsbeitrags nicht entrichtet haben, können auf Beschluss des Vereinsvorstandes ausgeschlossen werden. Der Beschluss ist dem betroffenen Mitglied in Textform mitzuteilen. Eine vorherige Anhörung des betroffenen Mitglieds ist nicht erforderlich.
(5) Über den Ausschluss eines Mitgliedes aus dem Verein in anderen Fällen entscheidet der Vereinsvorstand durch Beschluss, der schriftlich mit Begründung niederzulegen ist. Der Beschluss ist dem betroffenen Mitglied durch Einschreiben mitzuteilen. Das betroffene Mitglied soll vor Beschlussfassung gehört werden.
§ 5 Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder sind verpflichtet,
(1) Ziele und Aufgaben des Vereins zu unterstützen, Satzung und Ordnung des Vereins anzuerkennen sowie Beschlüsse und Anordnungen der Vereinsorgane zu befolgen,
(2) im Sport eine faire und kameradschaftliche Haltung zu zeigen und die Pflichten gegenüber den Fachverbänden zu erfüllen,
(3) die pädagogischen Richtlinien der Jugendarbeit des Vereins und die Grundsätze ihrer Sportpflege anzuerkennen und nach innen und außen zu vertreten und
(4) die festgesetzten Beiträge im Voraus zu entrichten.
§ 6 Mitgliedsbeiträge
(1) Das Mitglied entrichtet einen Mitgliedsbeitrag. Er setzt sich zusammen aus dem Vereinsbeitrag, einer Aufnahmegebühr und, soweit beschlossen, dem Abteilungsbeitrag.
(2) Der Vereinsbeitrag wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt.
(3) Der Abteilungsbeitrag wird von der zuständigen Abteilungsversammlung festgesetzt und bedarf der Genehmigung des Vereinsvorstandes.
(4) Die Mitgliedsbeiträge werden vom geschäftsführenden Vereinsvorstand verwaltet. Sofern ein Abteilungsbeitrag erhoben wird, ist dieser abteilungsbezogen zu verwenden.
(5) Mitglieder, die Sport in verschiedenen Abteilungen betreiben, müssen die jeweiligen Abteilungsbeiträge bezahlen.
(6) Über Beitragsbefreiungen aus sozialen oder verbandsrechtlichen Gründen und für Ehrenmitglieder entscheidet der geschäftsführende Vorstand.
§ 7 Austritt aus dem DJK-Sportverband
(1) Der Austritt aus dem DJK-Sportverband kann nur in einer mit dem einzigen Tagesordnungspunkt „Austritt aus dem DJK-Sportverband“ mit den üblichen Fristen einberufenen Mitgliederversammlung mit Dreiviertel-Mehrheit bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
(2) Ist bei der ersten Versammlung nicht die erforderliche Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend, so ist unverzüglich eine zweite Versammlung mit gleichen Fristen und gleicher Tagesordnung einzuberufen, deren Beschlussfähigkeit nicht von der Anzahl der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder abhängt.
(3) Die Einladung ist gleichzeitig dem DJK-Sportverband vorzulegen.
(4) Das Protokoll ist mit allen Beschlüssen dem DJK-Sportverband vorzulegen. Der Austritt wird rechtskräftig, wenn der DJK-Sportverband ihn nach Erfüllung aller bestehenden Verpflichtungen bestätigt.
§ 8 Auflösung des Vereins
(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer fristgemäß einberufenen Mitgliederversammlung mit dem einzigen Tagesordnungspunkt „Auflösung der DJK Südwest Köln“ mit Dreiviertel-Mehrheit bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
(2) Ist bei der ersten Versammlung nicht die erforderliche Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend, so ist unverzüglich eine zweite Versammlung mit gleichen Fristen und gleicher Tagesordnung einzuberufen, deren Beschlussfähigkeit nicht von der Anzahl der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder abhängt.
(3) Das Protokoll ist mit allen Beschlüssen dem DJK-Sportverband vorzulegen.
(4) Bei Auflösung des Vereins fällt das Vereinsvermögen an die Pfarrgemeinden St. Nikolaus und Karl Borromäus, Köln-Sülz, und an die Pfarrgemeinde St. Bruno, Köln-Klettenberg, je zur Hälfte. Die Pfarrgemeinden müssen das Vereinsvermögen unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke verwenden.
(5) Liquidator ist der Vorstand im Sinne des § 26 BGB.
§ 9 Organe
(1) Organe des Vereins sind:
- Mitgliederversammlung,
- Vereinsvorstand.
§ 10 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie ist zuständig für sämtliche Angelegenheiten des Vereins, soweit nicht sie selbst oder diese Satzung andere Zuständigkeiten bestimmen.
(2) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich statt. Die Frist für die Einladung mit Tagesordnung beträgt einen Monat vor Versammlungstermin.
(3) Unabhängig hiervon ist eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn der Vereinsvorstand dies beschließt, oder wenn von mindestens einem Viertel der Mitglieder ab dem vollendeten 16. Lebensjahr ein schriftlicher und begründeter Antrag unterstützt wird. Hierbei ist die Mitgliederzahl am Tag des Antragseingangs in der Vereinsgeschäftsstelle maßgebend.
(4) Die Einladung erfolgt in Textform und durch Bekanntgabe auf der Internet-Seite des Vereins.
(5) Anträge für die Mitgliederversammlung müssen spätestens zwei Wochen vor Beginn schriftlich an den Vereinsvorstand eingereicht werden. Sollen Anträge zusammen mit der Einladung bekannt gegeben werden, müssen diese spätestens zwei Monate vor der Mitgliederversammlung dem Vereinsvorstand vorliegen. Dies gilt grundsätzlich für Anträge auf Satzungsänderung.
(6) Über Dringlichkeits- und Initiativanträge, die mündlich oder schriftlich in der Mitgliederversammlung gestellt werden, kann beraten und abgestimmt werden, wenn die Mitgliederversammlung einwilligt.
(7) Antragsberechtigt sind:
- Vereinsvorstand,
- stimmberechtigte Mitglieder.
(8) Alle anwesenden Vereinsmitglieder, die am Tag der Versammlung das 16. Lebensjahr vollendet haben, bilden die Mitgliederversammlung und sind stimmberechtigt.
(9) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn die Einladung form- und fristgerecht erfolgt ist.
(10) Die Tagungsorganisation der Mitgliederversammlung obliegt dem Vereinsvorstand.
(11) Die Versammlung beginnt mit der Feststellung über
- ordnungsgemäße Einladung,
- Zahl der anwesenden stimmberechtigten Mit-glieder,
- Beschlussfähigkeit,
- Zustimmung zu Tagesordnung und Reihenfolge,
- Wahl des Protokollführers.
(12) Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:
- Entgegennahme der Tätigkeitsberichte von Vereinsvorstand und Abteilungen,
- Beratung und Beschlussfassung über Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung,
- Entgegennahme und Genehmigung des Jahresabschlusses mit Kassenprüfungsbericht,
- Entlastung des Vereinsvorstandes,
- Wahl der Vereinsvorstandsmitglieder,
- Wahl von zwei Kassenprüfern und einem Stellvertreter,
- Beschlussfassung über den Vereinsbeitrag,
- Beschlussfassung über Satzung und Ordnungen des Vereins.
(13) Wahlen und Bestätigungen erfolgen für den Zeitraum von drei Jahren, soweit in dieser Satzung nicht abweichend geregelt.
§ 11 Beschlussfassung
(1) Abstimmungen erfolgen durch Heben der Hand.
(2) Zur Beschlussfassung ist die einfache Stimmen-mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich, soweit die Vereinssatzung keine andere Regelung vorsieht. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Stimmenthaltung und ungültige Stimmen zählen bei der Feststellung der Stimmenmehrheit nicht mit.
(3) Beschlüsse über die Änderung der Vereinssatzung bedürfen der Zweidrittelmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
(4) Geheime Abstimmung erfolgt auf Antrag.
(5) Das Stimmrecht kann auch durch einen Bevollmächtigten ausgeübt werden. Bevollmächtige können nur nahe Angehörige des Stimmrechtsberechtigten sein, das sind der Ehegatte, der eingetragene Lebenspartner, volljährige Kinder oder volljährige Geschwister (abschließende Aufzählung).“
(6) Für Wahlen beruft die Mitgliederversammlung einen Wahlleiter.
(7) Kandidaten für Ämter des Vereinsvorstandes müssen das 18. Lebensjahr vollendet haben.
(8) Wenn der zu Wählende nicht anwesend ist, muss seine Einwilligung zur Annahme der Wahl schriftlich vorliegen.
§ 12 Protokoll
(1) Über die Mitgliederversammlung wird ein Ergebnis-protokoll gefertigt, das vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer unterschrieben wird. Das Protokoll enthält zusätzlich alle ausdrücklich zum Zwecke der Niederschrift abgegebenen Erklärungen und die Teilnehmerliste.
(2) Das Protokoll wird Mitgliedern auf Nachfrage zur Verfügung gestellt.
§ 13 Vereinsvorstand
(1) Der Vorstand setzt sich wie folgt zusammen:
(a) Vorsitzender,
(b) stellvertretender Vorsitzender,
(c) Schatzmeister,
(d) stellvertretender Schatzmeister,
(e) geistlicher Beirat,
(f) bis zu drei weitere Vorstandsmitglieder.
Den Vereinsvorstand im Sinne § 26 BGB (geschäftsführender Vereinsvorstand) bilden die unter § 11 (1 a-d) aufgeführten Vereinsvorstandsmitglieder. Diese sind jeweils zu zweit gemeinsam berechtigt, den Verein gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten.
Der Vorstand ist berechtigt, Aufgaben des Tagesgeschäfts an eine aus einer oder mehreren Personen bestehende hauptamtliche Geschäftsführung zu delegieren und dieser rechtsgeschäftliche Vollmacht zur Vertretung des Vereins in diesem Rahmen zu erteilen. Der Vorstand soll einen Katalog von Maßnahmen und Geschäften beschließen, für deren Vornahme die Geschäftsführung die Zustimmung des Vorstands benötigt.
Hauptamtliche Mitarbeiter sowie Abteilungsleiter dürfen auf Einladung des Vorstands mit beratender Funktion, jedoch ohne Stimmrecht, an den Vereinsvorstandssitzungen teilnehmen.
(2) Aufgaben des Vereinsvorstandes sind die Leitung und die Verwaltung des Vereins nach Maßgabe der Satzung, der Ordnungen und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
(a) Aufgaben des Vereinsvorstandes sind insbesondere:
- Aufstellung des jährlichen Haushaltsplanes,
- Erstellung von Jahresberichten und Jahresprogrammen,
- Benennung von Delegierten für den Diözesanverbandstag,
- Aufstellung des Jahresabschlusses,
- Beratung und Beschlussfassung über Anträge,
- Benennung der Mitglieder zu besetzender Ausschüsse,
- Feststellung neuer Abteilungsleiter, die innerhalb der einzelnen Abteilungen gewählt wurden oder durch den Vereinsvorstand berufen wurden, wenn keine Wahl erfolgte.
- Kommissarische Bestellung eines Ersatzmitgliedes bis zur nächsten Mitgliederversammlung, wenn während der Amtszeit ein Mitglied des Vorstands oder eines Ausschusses ausgeschieden ist oder Positionen unbesetzt geblieben sind.
(b) Aufgaben des geschäftsführenden Vereinsvorstandes sind insbesondere:
- Bearbeitung aller zwischen den Vereinsvorstandssitzungen anfallenden, insbesondere dringenden Angelegenheiten,
- Information des Vereinsvorstandes über seine Tätigkeit.
(3) Funktionen der Vereinsvorstandsmitglieder:
(a) Der Vorsitzende ist für die Leitung des Vereins verantwortlich, insbesondere für die Verwirklichung dessen Ziele und Aufgaben. Er ist zuständig für die laufenden Geschäfte, beruft Sitzungen oder Versammlungen ein und führt den Vorsitz, sofern nicht eine eigene Tagungsleitung vorgesehen ist.
(b) Der stellvertretende Vorsitzende unterstützt den Vorsitzenden bei der Erfüllung seiner Aufgaben.
(c) Der Schatzmeister verwaltet verantwortlich die Finanzangelegenheiten des Vereins.
(d) Der stellvertretende Schatzmeister unterstützt den Schatzmeister bei der Erfüllung seiner Aufgaben.
(e) Der geistliche Beirat fördert und berät den Verein in allen religiös-erzieherischen Aufgaben. Zu seinen besonderen Aufgaben gehört der seelsorgerische Dienst an den Vereinsmitgliedern.
(f) Der Vereinsvorstand kann bei Bedarf eine andere Aufgabenverteilung festlegen.
(4) Der Vereinsvorstand tagt bei Bedarf, in der Regel monatlich.
§ 14 Vereinsjugend
(1) Die Vereinsjugend ist die Gemeinschaft aller Mitglieder bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres.
(2) Der Verein erkennt die Eigenständigkeit seiner Vereinsjugend im Rahmen dieser Satzung an.
(3) Die Vereinsjugend führt und verwaltet sich im Rahmen der Satzung selbständig und entscheidet in eigener Zuständigkeit über die Verwaltung und Verwendung der ihr zu fließenden Mittel. Das Nähere regelt die Jugendordnung, die von der Jugendversammlung des Vereins beschlossen wird. Die Jugendordnung darf den Regelungen dieser Satzung nicht widersprechen. Im Zweifelsfall gelten die Regelungen dieser Satzung.
§ 15 Abteilungen
(1) Der Vorstand kann die Gründung von Abteilungen beschließen.
(2) Jede Abteilung wählt für die Dauer von mindestens einem Jahr eine – auch mehrköpfige – Abteilungsleitung. Der Vorstand bestätigt die Abteilungsleitung durch Beschluss. Die Bestätigung kann unter Angabe von Gründen abgelehnt werden. Die Mitglieder der Abteilung müssen dann erneut eine Abteilungsleitung wählen. Wird die abgelehnte Abteilungsleitung ein zweites Mal gewählt, obliegt die Bestätigung der nächsten Mitgliederversammlung. Lehnt auch diese Mitgliederversammlung die gewählte Abteilungsleitung ab, muss die Abteilung eine neue Leitung wählen.
(3) Die Abteilungsleitung benennt aus ihrer Mitte einen Sprecher als Ansprechpartner für die hauptamtliche Geschäftsführung, den Vorstand oder die Mitgliederversammlung.
(4) Die Abteilungen können sich eine Abteilungsordnung geben. Die Abteilungsordnung bedarf der Genehmigung des Vorstandes. Die Abteilungsordnung darf den Regelungen dieser Satzung nicht widersprechen. Im Zweifelsfall gelten die Regelungen dieser Satzung.
(5) Dem Vereinsvorstand obliegt das alleinige Recht, Abteilungen aufzulösen.
(a) Eine Abteilung kann aufgelöst werden, wenn:
- die Mitglieder der Abteilung die Auflösung beschließen und die Abteilungsleitung die Auflösung schriftlich beim Vereinsvorstand beantragt,
- die Mehrheit der Mitgliederversammlung die Auflösung beschließt,
- das Verhalten der Abteilung insgesamt geeignet ist, dem Ansehen des Vereines zu schaden,
- fortlaufend Grundsätze der Vereinssatzung missachtet werden,
- unerlaubte Rechtsgeschäfte eingegangen werden.
(b) Voraussetzung für die Auflösung einer Abteilung gemäß § 14 (5a), erster Spiegelstrich ist die Einberufung einer Abteilungsversammlung mit dem einzigen Tagesordnungspunkt „Auflösung der Abteilung“, über die der Vereinsvorstand mindestens vier Wochen vorher schriftlich zu unterrichten ist.
(c) Nach Auflösung einer Abteilung fließen alle eventuell noch vorhandenen materiellen und finanziellen Werte der Abteilung dem Gesamtverein zu.
§ 16 Haftung des Vereins
(1) Ehrenamtlich Tätige und Organ- oder Amtsträger, deren Jahresvergütung die jeweils geltende steuerliche Ehrenamtspauschale nicht übersteigt, haften für Schäden gegenüber Mitgliedern und gegenüber dem Verein, die sie in Erfüllung ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit verursachen, nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
(2) Der Verein haftet gegenüber den Mitgliedern im Innenverhältnis nicht für fahrlässig verursachte Schäden, die Mitglieder bei der Ausübung des Sports, bei Benutzung von Anlagen oder Einrichtungen des Vereins oder bei Vereinsveranstaltungen erleiden, soweit solche Schäden nicht durch Versicherungen des Vereins abgedeckt sind.
§ 17 Datenschutz
(1) Zur Erfüllung der Zwecke des Vereins werden unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein gespeichert, übermittelt und verändert.
(2) Jedes Vereinsmitglied hat das Recht auf:
(a) Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten;
(b) Berichtigung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn diese unrichtig sind;
(c) Sperrung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn sich bei behaupteten Fehlern weder deren Richtigkeit noch deren Unrichtigkeit feststellen lässt;
(d) Löschung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn die Speicherung unzulässig war.
(3) Den Organen des Vereins, allen Mitgliedern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem der jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.
Diese Satzung wurde auf der Mitgliederversammlung am 26. September 2025 verabschiedet.

